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# Satzung

Satzung der
Seniorengemeinschaft Kronach
Stadt und Land e. V.

Präambel

Senioren leben heute ein selbstbestimmtes Leben. Sie haben wachsende Möglichkeiten, sich aktiv für ihre eigenen Belange und Bedürfnisse, für die Problemlagen und die Wünsche anderer, sowie für Verbesserungen in Stadt und Landkreis einzusetzen. Im Vordergrund des Vereinsinteresses steht die soziale Alltagsversorgung, die in gegenseitigem Geben und Nehmen, Schenken und Tauschen, Vergüten und Ansparen in Eigeninitiative organisiert wird. Durch die Aufnahme und den aktiven Einbezug jüngerer Interessierter wird der Zusammenhalt zwischen den Generationen nachhaltig gestärkt und gefördert: Über Familienbande hinweg helfen Menschen einander, sind füreinander da, lernen miteinander zu leben, sich zu organisieren und miteinander zu kommunizieren.

Bürgerinnen und Bürger in Kronach Stadt und Land wollen dazu beitragen diese Ziele zu verwirklichen. Deshalb schließen sie sich zur Seniorengemeinschaft Kronach in der Organisationsform eines Vereins zusammen. Die Mitglieder unterstützen sich in der Absicherung und Gestaltung ihres Alltags, vor allem durch gegenseitige Dienstleistungen.

Der Verein organisiert erforderliche und gewünschte Leistungen, um seinen Mitgliedern ein selbstbestimmtes und eigen-aktiv gestaltetes Leben zu ermöglichen.

Dienstleistungen werden zu günstigen Stundensätzen belastet und vergütet. Dabei sind alle Tätigkeiten gleichwertig. Mitglieder können sich dadurch eine Vorsorge für das eigene Alter aufbauen (über Ansparen oder Auszahlung der Vergütung).

Das örtliche Angebot durch die freiwilligen Mitarbeiter mit ihren Kompetenzen und Tätigkeitsschwerpunkten und die örtliche Nachfrage nach bestimmten Dienstleistungen durch die Mitglieder regeln die Tätigkeitsbereiche des Vereins im Einzelnen.

Vorbemerkung:

Die in dieser Satzung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen, schließen ebenso die weiblichen Vertreter mit ein.

 § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Seniorengemeinschaft Kronach Stadt und Land e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kronach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg eingetragen.
  3. Der Verein hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist tätig im Bereich der Förderung der Altenhilfe, der Unterstützung von Personen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind und fördert das bürgerschaftliche Engagement zu Gunsten dieser Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist es, ergänzend zu und in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbände und Gruppen im Dienst der Lebensqualität vor allem älterer und bedürftiger Menschen Leistungsangebote zu initiieren, zu fördern, selbst zu errichten und zu führen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen
    2. Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören
    3. Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z. B. bei Behördengängen, Arztbesuchen
    4. Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z. B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus
    5. kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen
    6. Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge bzw. Schulungen, mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicherzustellen.
  4. Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze eine angemessene finanzielle Vergütung, die ausschliesslich nach der geleisteten Zeiteinheit bemessen, und ausgezahlt bzw. angespart wird.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins, insbesondere auch etwaige Gewinne und Erträgnisse, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  7. Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.
  8. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie nicht mehr als den Wert der nicht vergüteten Arbeitsleistung zurück. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.
  9. Die Anstellungsverhältnisse der Helfer richten sich nach den jeweils geltenden arbeits- und tarifrechtlichen Bestimmungen.

§ 3 Haushaltsmittel

Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Beiträge, Ersätze, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft
    1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
    2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod.
      Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann ein Erbe die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, oder wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, sind Anteile und Guthaben von Verstorbenen entsprechend den satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
    2. durch Austritt. Er ist jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    3. durch Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten des betreffenden Mitgliedes. Hierzu ist ein Beschluss von 2/3 der Mitgliederversammlung erforderlich.
    4. durch Auflösung der juristischen Person.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Das genauere regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1.  Jährlich einmal im ersten Quartal eines Jahres hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, andernfalls der stellvertretende Vorsitzende. Ein Protokollführer ist zu benennen.
  2. Außer den ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Befugnissen, hat die ordentliche Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    2. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    3. Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters,
    4. Wahl des Schriftführers,
    5. Wahl des Kassiers,
    6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
    7. Entgegennahme der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
    8. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und seine Fälligkeit,
    9. Beschlussfassung über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten,
    10. Satzungsänderungen,
    11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
  4. Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder in der Regel spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
  5. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen und der vertretenen Mitgliedern beschlossen werden.
  7. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 und höchstens 11 Vereinsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassierer und mindestens 3 Beisitzer, wovon einer aus dem Kreis eines örtlichen sozialen Verbandes kommen sollte. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemäß § 26 BGB durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind auch jeweils alleine vertretungsberechtigt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er regelt die Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung und ist für Personalbestellungen und Entlassungen zuständig. Zu den Sitzungen ist in der Regel mindestens 7 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
  3. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder aus triftigem Grund vorzeitig abberufen, auch mit sofortiger Wirkung.
  4. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  5. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, darunter dem Protokollführer.
  6. Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins ohne andere Rechtsnachfolge oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das, nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückerstattungen von Darlehen und Rückgaben aller bisher nicht vergüteter Arbeitsleistungen, verbleibende Vermögen des Vereins, an die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Kreisvereinigung Kronach e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes mit Stimmenmehrheit bestimmt. Je zwei Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich.

Diese Satzung wurde beschlossen bei der Gründungsversammlung am 08.11.2010!

Der Verein wurde am 13.12.10 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg eingetragen und vom Finanzamt Coburg am 23.11.10 als gemeinnützig und mildtätig anerkannt.

Impressum   I   Satzung

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